Satzung
Tierhilfe R. a. L. (Recht auf Leben) e.V.
(Vereinsrechtliche Vorschriften und steuerlich notwendige Bestimmungen)
§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Tierhilfe R.a.L. (Recht auf Leben) e.V.
2. Der Verein wurde am 14.12.2012 errichtet und hat seinen Geschäftssitz und
Gerichtsstand in Gladbeck oder Umgebung in Westfalen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Umsetzung des Tierschutz- und
Tierrechtgedankens.
2. Zweck des Vereins ist ebenso die Vertretung und Mithilfe einer Fortentwicklung
des nationalen und internationalen Tierschutzrechtes.
§3 Aufgaben und Ziele
Die Tierhilfe R.a.L. (Recht auf Leben) e.V. dient ausschließlich und unmittelbar den in §2 genannten Zwecken. Diese werden durch folgende Aufgaben und Ziele verwirklicht:
1. Aktive Hilfe für in Not geratene Tiere.
2. Beratung und Unterstützung von Tierbesitzern in Bezug auf eine angemessene
Tierhaltung im Sinne des Tierschutzrechts.
3. Bekämpfung und Aufdeckung jeglichen Missbrauchs von Tieren.
4. Vertretung des Tierschutzrechtes in nationalen und internationalen Projekten zur
Verhinderung und Eingrenzung von Tierleid.
5. Eingrenzung und Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten, durch die
Aufnahme von ausgesetzten, kranken oder verletzen Tieren, ihre medizinische
Versorgung und deren Unterbringung und Pflege in adäquaten Verhältnissen.
6. Öffentlichkeitsarbeit in Form von Aufklärung der Gesellschaft über verschiedene
Tierschutz- und Tierrechtsthemen.
7. Unterstützung bei der Verfolgung jeder Tierquälerei oder nicht artgerechten
Haltung und Behandlung von Tieren. Verstöße gegen das Tierschutzrecht werden
von uns an entsprechende Institutionen weiter geleitet oder zur strafrechtlichen
Verfolgung gebracht.
8. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die Tieren oder der Natur verbunden sind, sofern sie nicht gegen Zwecke, Aufgaben oder Ziele des
Vereins Tierhilfe R.a.L. (Recht auf Leben) e.V. verstoßen.
9. Fachliche Beratung von Bürgern und Vereinsmitgliedern und Mithilfe bei
gemeinsamen Zielsetzungen.
10. Verbreitung des Tierschutz- und Tierrechtgedankens in Wort, Schrift und
Bild.
§4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein Tierhilfe R.a.L. (Recht auf Leben) e.V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Der Verein Tierhilfe R.a.L. (Recht auf Leben) e.V. ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine
Zwecke unterstützt.
2. Wer Mitglied wird, verpflichtet sich schriftlich, die aktuelle Fassung
der Vereinssatzung der Tierhilfe R.a.L. (Recht auf Leben) e.V. anzuerkennen und umzusetzen
3. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann
diese ohne die Benennung von Gründen bestätigen oder ablehnen.
4. Die Mitgliedschaft endet durch
a) den Austritt
b) den Ausschluss
c) den Tod
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche Kündigung seitens des Mitgliedes mit einer Frist von drei Monaten.
Für den fristgemäßen Eingang einer Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgebend.
b) Der Vorstand ist berechtigt ein Mitglied mit sofortiger Wirkung
auszuschließen,
a) wenn es mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags trotz
Mahnung teilweise oder ganz im Rückstand ist,
b) wenn es durch sein Verhalten gegen Zweck, Aufgabe oder
Ziel des Vereins verstößt, das Ansehen des Vereins
herabsetzt oder die Gemeinschaft stört.
Dem Mitglied wird der Ausschluss schriftlich mitgeteilt. Es erhält die
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme.
c) Mit dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft ohne
Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung. Der Tod muss dem Verein in
angemessenem zeitlichen Abstand* vor Fälligkeit der nächsten
Beitragszahlung mitgeteilt werden.
* Dieser beträgt bei monatlichen Beitragszahlungen mindestens 7Tage und
bei jährlichen Beitragszahlungen mindestens 14 Tage.
§6 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses des
Vorstandes. Zur Festlegung der Beitragshöhe- und fälligkeit ist eine einfache
Mehrheit der Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung der Punkte §8.4
und §8.5.
2. Die Mitglieder können zwischen a) monatlichen und b) jährlichen
Beitragszahlungen wählen.
a) Die monatliche Beitragszahlung kann jeweils am 01. Oder am 15.
Eines jeden Monats erfolgen. Sollte dies kein Werktag sein, so ist die
Zahlung am nächstfolgenden Werktag fällig.
b) Die jährliche Beitragszahlung ist innerhalb der ersten drei Monate
des Geschäftsjahres bzw. in den ersten drei Monaten nach erfolgter
Aufnahme in den Verein zu entrichten.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern in Form von Beisitzern.
2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils auf zwei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
4. Es finden regelmäßig Vorstandssitzungen statt, mindestens zehn Mal pro
Geschäftsjahr. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich per
Post, per E-Mail oder durch soziale Netzwerke. Der Weg der Einladungen
muss einstimmig beschlossen werden.
5. Die Einladungen müssen eine Frist von mindestens 7 Tagen beinhalten.
6. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandmitglieder und mindesten ein Vertreter des Vereins im Sinne des
Gesetzes nach §26 BGB anwesend sind.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
8. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich gegeben
haben.
9. Durch Vorstandversammlungen, schriftliche Verfahren oder fernmündlich
gefasste Beschlüsse müssen in einem schriftlichen Ergebnisprotokoll nieder
gelegt werden.
Dieses wird von einem Vorstandsmitglied und vom Protokollführer
überprüft und unterzeichnet.
§9 Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB
Vertreter des Vereins Tierhilfe R.a.L. (Recht auf Leben) e.V. im Sinne des Gesetzes ist der/die 1. Vorsitzende. Er bildet den Vorstand nach §26 BGB. Er/sie ist vertretungsberechtigt
§10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit
oder wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder diese unter Angabe der
Gründe beantragt, einberufen.
2. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen hat spätestens 14 Tage
vorher unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform zu erfolgen.
Maßgebend für die Fristeinhaltung ist das Datum des Poststempels.
3. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist.
4. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Diese enthält den Punkt
„Sonstiges“. Hier hat jedes Mitglied die Möglichkeit einen Punkt schriftlich
per Post, E-Mail oder fernmündlich beim Vorstand zu beantragen, unter
Berücksichtigung einer Anmeldefrist von drei Werktagen vor
Mitgliederversammlung. Dieser wird dann der Tagesordnung unter dem
Punkt „Sonstiges“ hinzugefügt und auf der Mitgliederversammlung
besprochen.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen erfolgt bei
Stimmengleichheit jeweils ein neuer Wahlgang.
Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet ein Los, welches vom
Versammlungsleiter gezogen wird.
6. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresabrechnung und
der Jahresbericht zur Genehmigung vorzulegen.
8. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem
Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und
auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Satzungsänderungen,
d) Auflösung des Vereins
10. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
11. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm
beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
12. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu
fertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterschreiben ist. Das Protokoll hat neben Ort, Datum, Name des
Versammlungsleiters, Name des Protokollführers, Zahl der erschienenen
Mitglieder, Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung, Tagesordnung,
Abstimmungsergebnisse, auch Wiedersprüche gegen gefasste Beschlüsse zu
enthalten.
§11 Änderungen des Zwecks und der Satzung
1. Für die Änderungen des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen
ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Diese sind bei der nächsten Mitgliederversammlung an die
Vereinsmitglieder weiter zu geben.
§12 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der
Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der
Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem
Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach
Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche
Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen.
§13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Zustimmung des Vorstandes erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V. zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.