Tierhilfe R.a.L. e.V.

Recht auf Leben



Satzung
Tierhilfe R. a. L. (Recht auf Leben) e.V.

(Vereinsrechtliche Vorschriften und steuerlich notwendige Bestimmungen)

 

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins
           1. Der Verein führt den Namen Tierhilfe R.a.L. (Recht auf Leben) e.V.
           
2. Der Verein wurde am 14.12.2012 errichtet und hat seinen Geschäftssitz und
                Gerichtsstand in Gladbeck oder Umgebung in Westfalen.
           3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
           4. Der Verein ist beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen.

 

§2 Zweck des Vereins
           1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Umsetzung des Tierschutz- und
                Tierrechtgedankens.
           2. Zweck des Vereins ist ebenso die Vertretung und Mithilfe einer Fortentwicklung
             des nationalen und internationalen Tierschutzrechtes.

 

§3 Aufgaben und Ziele
Die Tierhilfe R.a.L. (Recht auf Leben) e.V. dient ausschließlich und unmittelbar den in §2 genannten Zwecken. Diese werden durch folgende Aufgaben und Ziele verwirklicht:
           

1. Aktive Hilfe für in Not geratene Tiere.
           2. Beratung und Unterstützung von Tierbesitzern in Bezug auf eine angemessene
                Tierhaltung im Sinne des Tierschutzrechts.
           3. Bekämpfung und Aufdeckung jeglichen Missbrauchs von Tieren.
           4. Vertretung des Tierschutzrechtes in nationalen und internationalen Projekten zur
                Verhinderung und Eingrenzung von Tierleid.
           5. Eingrenzung und Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten, durch die
                 Aufnahme von ausgesetzten, kranken oder verletzen Tieren, ihre medizinische
                 Versorgung und deren Unterbringung und Pflege in adäquaten Verhältnissen.
           6. Öffentlichkeitsarbeit in Form von Aufklärung der Gesellschaft über verschiedene
                Tierschutz- und Tierrechtsthemen.
           7. Unterstützung bei der Verfolgung jeder Tierquälerei oder nicht artgerechten
              Haltung und Behandlung von Tieren. Verstöße gegen das Tierschutzrecht werden
               von uns an entsprechende Institutionen weiter geleitet oder zur strafrechtlichen 
               Verfolgung gebracht.
           

8. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die Tieren oder der Natur   verbunden sind, sofern sie nicht gegen Zwecke, Aufgaben oder Ziele des
Vereins Tierhilfe R.a.L. (Recht auf Leben) e.V.  verstoßen.
9. Fachliche Beratung von Bürgern und Vereinsmitgliedern und Mithilfe bei
gemeinsamen Zielsetzungen.

10. Verbreitung des Tierschutz- und Tierrechtgedankens in Wort, Schrift und
Bild.

 

§4 Gemeinnützigkeit
           1. Der Verein Tierhilfe R.a.L. (Recht auf Leben) e.V. verfolgt       
                ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
                Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
           2. Der Verein Tierhilfe R.a.L. (Recht auf Leben) e.V. ist selbstlos tätig 
                und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
           3. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke
                verwendet werden.
              Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
           4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
                fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen
                begünstigt werden.

 

§5 Mitgliedschaft
           1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine
              Zwecke unterstützt.
           2. Wer Mitglied wird, verpflichtet sich schriftlich, die aktuelle Fassung
                der Vereinssatzung der Tierhilfe R.a.L. (Recht auf Leben) e.V. anzuerkennen und           umzusetzen            
           3. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann
                 diese ohne die Benennung von Gründen bestätigen oder ablehnen.
           4. Die Mitgliedschaft endet durch
                       a) den Austritt
                       b) den Ausschluss
                       c) den Tod
           

a) Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche Kündigung seitens des Mitgliedes mit einer Frist von drei Monaten.
Für den fristgemäßen Eingang einer Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgebend.

b) Der Vorstand ist berechtigt ein Mitglied mit sofortiger Wirkung
   auszuschließen,
                       a) wenn es mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags trotz
                          Mahnung teilweise oder ganz im Rückstand ist,
                       b) wenn es durch sein Verhalten gegen Zweck, Aufgabe oder
                          Ziel des Vereins verstößt, das Ansehen des Vereins
                          herabsetzt oder die Gemeinschaft stört.                         
      Dem Mitglied wird der Ausschluss schriftlich mitgeteilt. Es erhält die
      Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme.
c) Mit dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft ohne 
  Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung. Der Tod muss dem Verein in
  angemessenem zeitlichen Abstand* vor Fälligkeit der nächsten
  Beitragszahlung mitgeteilt werden.
* Dieser beträgt bei monatlichen Beitragszahlungen mindestens 7Tage und   
   bei jährlichen Beitragszahlungen mindestens 14 Tage.

 

§6 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses des
   Vorstandes. Zur Festlegung der Beitragshöhe- und fälligkeit ist eine einfache
   Mehrheit der Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung der Punkte §8.4
   und §8.5.
2. Die Mitglieder können zwischen a) monatlichen und b) jährlichen
   Beitragszahlungen wählen.
           a) Die monatliche Beitragszahlung kann jeweils am 01. Oder am 15. 
                Eines jeden Monats erfolgen. Sollte dies kein Werktag sein, so ist die
                Zahlung am nächstfolgenden Werktag fällig.
           b) Die jährliche Beitragszahlung ist innerhalb der ersten drei Monate
                des Geschäftsjahres bzw. in den ersten drei Monaten nach erfolgter 
                Aufnahme in den Verein zu entrichten.

 

 

 

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
           a) der Vorstand
           b) die Mitgliederversammlung

 

§8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern in Form von Beisitzern.
2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils auf zwei Jahre.
   Wiederwahl ist zulässig.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
4. Es finden regelmäßig Vorstandssitzungen statt, mindestens zehn Mal pro
   Geschäftsjahr. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich per
   Post, per E-Mail oder durch soziale Netzwerke. Der Weg der Einladungen
    muss einstimmig beschlossen werden.
5. Die Einladungen müssen eine Frist von mindestens 7 Tagen beinhalten.
6. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei
    Vorstandmitglieder und mindesten ein Vertreter des Vereins im Sinne des
    Gesetzes nach §26 BGB anwesend sind.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
   Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

8. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
    fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
    Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich gegeben
    haben.
9. Durch Vorstandversammlungen, schriftliche Verfahren oder fernmündlich
   gefasste Beschlüsse müssen in einem schriftlichen Ergebnisprotokoll nieder
   gelegt werden.
    Dieses wird von einem Vorstandsmitglied und vom Protokollführer
    überprüft und unterzeichnet.

§9 Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB

Vertreter des Vereins Tierhilfe R.a.L. (Recht auf Leben) e.V. im Sinne des Gesetzes ist der/die 1. Vorsitzende. Er bildet den Vorstand nach §26 BGB. Er/sie ist vertretungsberechtigt



§10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
   Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit
   oder wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder diese unter Angabe der
   Gründe beantragt, einberufen.
2. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen hat spätestens 14 Tage
   vorher unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform zu erfolgen.
   Maßgebend für die Fristeinhaltung ist das Datum des Poststempels.
3. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
   letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse
   gerichtet ist.
4. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Diese enthält den Punkt
   „Sonstiges“. Hier hat jedes Mitglied die Möglichkeit einen Punkt schriftlich
    per Post, E-Mail oder fernmündlich beim Vorstand zu beantragen, unter 
    Berücksichtigung einer Anmeldefrist von drei Werktagen vor 
    Mitgliederversammlung. Dieser wird dann der Tagesordnung unter dem
    Punkt „Sonstiges“ hinzugefügt und auf der Mitgliederversammlung
    besprochen.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,
   Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen erfolgt bei
   Stimmengleichheit jeweils ein neuer Wahlgang.
   Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet ein Los, welches vom
   Versammlungsleiter gezogen wird.
6. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig
   von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresabrechnung und
  der Jahresbericht zur Genehmigung vorzulegen.
8. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem
   Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und
   auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
   einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
   Mitgliederversammlung zu berichten.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
           a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,
           b) Aufgaben des Vereins,
           c) Satzungsänderungen,
           d) Auflösung des Vereins
10. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
     übertragbar.
11. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm
      beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
12. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu
     fertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
     unterschreiben ist. Das Protokoll hat neben Ort, Datum, Name des
     Versammlungsleiters, Name des Protokollführers, Zahl der erschienenen
     Mitglieder, Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung, Tagesordnung, 
  Abstimmungsergebnisse, auch Wiedersprüche gegen gefasste Beschlüsse zu 
   enthalten.

 

§11 Änderungen des Zwecks und der Satzung
1. Für die Änderungen des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen
    ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
    abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
    Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
   aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
    vornehmen. Diese sind bei der nächsten Mitgliederversammlung an die
    Vereinsmitglieder weiter zu geben.

 

§12 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der
   Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der
    Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem
    Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach
    Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
    Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche
    Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen.

 

§13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Zustimmung des Vorstandes erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V. zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.




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